Rechtsprechung
BGH, 09.01.2020 - 2 StR 283/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 StPO analog
Ergänzung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 354 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Ergänzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner durch Ergänzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 354 Abs. 1
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner durch Ergänzung - rechtsportal.de
StPO (analog) § 354 Abs. 1
Ergänzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner
Verfahrensgang
- AG Arnstadt, 11.11.2014 - 518 Js 13183/14
- LG Erfurt, 18.01.2019 - 774 Js 12453/17
- BGH, 09.01.2020 - 2 StR 283/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18
Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von …
Auszug aus BGH, 09.01.2020 - 2 StR 283/19
Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 m.w. Nachw.).
- BGH, 10.11.2022 - 2 StR 132/22
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Minderung des nach § 73c StGB …
Dies zugrunde gelegt haftet der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen nur gesamtschuldnerisch, was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist; die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ist entbehrlich (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 2 StR 283/19 Rn. 2). - BGH, 13.09.2022 - 4 StR 90/22
Verwerfung der Revision als unbergündet
Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. - das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 - einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 2 StR 283/19; vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14).